Satzung des Clemens-Holzmeister-Kreises e.V. |
§1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen ,,Clemens-Holzmeister-Kreis (e.V.)".
- Er hat seinen Sitz im Stadtteil Merchingen der Kreisstadt Merzig.
§2
Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und
Erziehung, Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes.
- Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass
- die architektonische Bedeutung der Dorfkirchen St. Agatha in Merchingen und St. Maria
Magdalena in Brotdorf einer breiten Öffentlichkeit bewusst gemacht wird
- durch Dokumentationen, Ausstellungen Kolloquien und Werkstattgespräche zur Baukunst,
u.a.m. das künstlerische Schaffen des Architekten Prof. Dr. Clemens
Holzmeister und sein Beitrag zum Kirchenbau des 20. Jahrhunderts gewürdigt
und
- in der Auseinandersetzung mit bedeutenden Zeugnissen des modernen Kirchenbaus St.
Agatha in Merchingen und St. Maria Magdalena in Brotdorf der Gemeinsinn und die
Heimatliebe gefördert werden.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (Finanzamt Merzig, lfd. Verzeichnis-Nr.
248)..
§4
Erwerb der
Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften und
Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck fördern
wollen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren
Annahme der Vorstand entscheidet.
§5
Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche
Austrittserklärung.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
Ausschluss muss dem Mitglied durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt
werden.
§6
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung kann die Einsetzung anderer
Einrichtungen, wie zum Beispiel eines Beirates, oder die Bestellung eines
Geschäftsführers beschließen.
§7
Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
durchzuführen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung
ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand
schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
In dringenden Fällen kann die Ladefrist abgekürzt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Aussprache über die Berichte des Vorsitzenden und des
Schatzmeisters
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Beratung und Beschlußfassung über Anträge, die mindestens 1 Woche
zuvor beim Vorstand eingegangen sind.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem zweiten Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Organisationsleiter
- bis zu vier Beisitzern.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der erste oder zweite
Vorsitzende - soweit dies zweckmäßig erscheint - die Aufgaben von
Schatzmeister, Schriftführer oder Organistionsleiter in Personalunion
übernimmt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.
Nach Außen kann jeder den Verein allein vertreten.
- Vereinsintern bedarf es bei
Verpflichtungen mit finanziellen Auswirkungen oder Aus-zahlungen von
Vereinsgeldern durch ein Vorstandsmitglied der Zustimmung eines weiteren
Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.
§9
Beiträge, Spenden, sonstige Einnahmen
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Er wird von der Hausbank im
Lastschriftverfahren erhoben und beträgt z.Zt. 7,50 € im Jahr.
- Der Verein kann durch Spenden seiner Mitglieder und Förderer
unterstützt werden.
- Die Erzielung von Einnahmen durch gelegentliche Veranstaltungen, die
den Vereinszweck fördern, ist zulässig.
§10
Verwendung des Vereinsvermögens
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen werden.
§11
Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung zum Ende
eines Geschäftsjahres mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Dies ist vorgesehen, wenn der Vereinszweck erfüllt
erscheint.
- Mit dem Auflösungsbeschluss ist auch die Art der Liquidierung und die
Verwendung des Vermögens festzulegen. Dabei sind das Vermögen und evtl.
bestehende Rechte zu gleichen Teilen auf die Pfarreien St. Agatha in Merchingen und St. Maria Magdalena in Brotdorf zu übertragen.
Die Übertragungen haben unter der Auflage einer Verwendung im Sinne des bisherigen Vereinszwecks zu
erfolgen.
§12
Gültigkeit der Satzung
- Die Satzung vom 21.02.1992 (Gründungsversammlung) und vom 17.04.1994 (Änderungsbeschluss)
wurden in der Mitgliederversammlung vom 18.07.2003 aufgehoben und eine
Neufassung beschlossen.
- Die neue Satzung ist ab sofort gültig.
Merchingen, am 18.07.2003
für die Richtigkeit gez. Theo Seiwert
gez. Helmut Backes
Vorsitzender
Schriftführer |